Allgemeine Hinweise
Für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen ist vorbehaltlich einiger gesetzlich geregelter Ausnahmen ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Dabei handelt es sich um ein besonders geregeltes Verfahren, in dem umfassend alle von dem Bauvorhaben möglicherweise betroffenen öffentlichen und privaten Belange geprüft und abgewogen, sowie eine Vielzahl von Rechtsfragen gelöst werden. In vielen Fällen muss auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, die in das Planfeststellungsverfahren integriert wird.
Das Planfeststellungsverfahren wird in Bayern von den Bezirksregierungen durchgeführt. Kernstück des Verfahrens ist das Anhörungsverfahren, das mit einer Beteiligung der Öffentlichkeit verbunden ist und in dessen Rahmen meist auch ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Das Verfahren wird bei positiver Beurteilung mit dem Planfeststellungsbeschluss abgeschlossen. Dieser hat Konzentrationswirkung und ersetzt nahezu alle nach anderen Rechtvorschriften erforderlichen Entscheidungen. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann geklagt werden.
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen Unterlagen von Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in elektronischer Fassung als zusätzlichen Service zur Verfügung.
Wir weisen darauf hin, dass nur die offiziell in den vom Vorhaben betroffenen Gemeinden ausgelegten Papierunterlagen und die in der dazugehörenden ortsüblichen Bekanntmachung enthaltenen Angaben für das Verfahren rechtlich verbindlich sind. Die Bereitstellung der Unterlagen im Internet erfolgt auf freiwilliger Basis ohne Gewähr auf Vollständigkeit und auf Erfassung aller von uns beantragten Planfeststellungsverfahren.
Die Bereitstellung im Internet erfolgt ab Beginn der offiziellen Auslegung der Unterlagen in den jeweils zuständigen Gemeinden. Die Unterlagen bleiben in der Regel bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens verfügbar.
Die Auslegungszeiten und -orte, sowie die für das jeweilige Verwaltungsverfahren geltenden Einwendungsfristen und alle sonst für das Verfahren wichtigen Informationen werden nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften ortsüblich bekannt gemacht.
Bitte beachten Sie vor allem, dass rechtswirksame Einwendungen nur innerhalb der Auslegungs- und Einwendungsfrist entsprechend der ortsüblichen Bekanntmachung der jeweiligen Gemeinden zulässig sind und entweder bei der zuständigen Gemeinde oder der Planfeststellungsbehörde eingereicht werden müssen.
Rechtswirksame Einwendungen können nicht per E-Mail erhoben werden.
Eine Übersicht über die weiteren aktuell laufenden Planfeststellungsverfahren finden Sie unter folgenden Links: