Abstandsregelungen
Aus straßenrechtlicher Sicht sind Windenergieanlagen Hochbauten i. S. d. § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), d. h. Errichtungen an
- Bundesautobahnen in einem Abstand bis zu 40 Meter und
- Bundesstraßen, die in der Zuständigkeit der Autobahn GmbH liegen, bis zu 20 Meter (Anbauverbot).
Das Rotorblatt oder Teile davon dürfen nicht in die Anbauverbotszone hineinragen. Das Genehmigungsverfahren erlaubt bei diesem Kriterium keine Ausnahme. Die Windenergieanlage muss mindestens 40 Meter bei Autobahnen und 20 Meter bei Bundesstraßen zuzüglich der Rotorblattlänge von dieser Grenze entfernt geplant werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die sogenannte Anbaubeschränkungszone. Diese erstreckt sich in einer Entfernung
- längs der Bundesautobahnen bis zu 100 Metern
- längs der Bundesstraßen bis zu 40 Metern
gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn.
Bei der Planung einer Windenergieanlage innerhalb der Anbaubeschränkungszone ist zu beachten, dass das in den Genehmigungsprozess eingestellte Planungsergebnis den besonderen straßenrechtlichen Prüfkriterien standhalten muss. Diese sind:
- Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
- Ausbauabsichten
- Straßenbaugestaltung
Es wird daher empfohlen, an Bundesautobahnen einen Mindestabstand von 100 Meter plus Rotorblattlänge und an Bundesstraßen einen Mindestabstand von 40 Metern vorzusehen. Zur Vermeidung möglicher Gefahren wird aus Sicht der Autobahn GmbH jedoch ein Abstand der sogenannten einfachen Kipphöhe (Nabenhöhe plus Rotorblattlänge in Metern) gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand empfohlen.