Hinweise zu Werbung

Sollte im Zuge der Errichtung oder Änderung einer Windenergieanlage oder an bestehenden Anlagen Werbung geplant sein, so sind diese Anlagen der Außenwerbung analog zu den Hochbauten und baulichen Anlagen nach § 9 Abs. 6 FStrG zu beurteilen. Darüber hinaus ist das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau 32/2001  zu beachten, das die straßenverkehrs- und straßenrechtlichen Vorgaben für Werbung an Autobahnen enthält. Danach ist Werbung innerhalb der Anbauverbotszone grundsätzlich unzulässig.

Werbung außerhalb der Anbauverbotszone ist unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig, die unter folgendem Link beim Fernstraßen-Bundesamt eingesehen werden können: FBA - Einzureichende Unterlagen - 6. Weitere Hinweise zu Werbung