In Planung

Grundhafte Instandsetzung zwischen Düsseldorf-Süd und Monheim-Süd

Die Autobahn GmbH Rheinland plant eine grundhafte Instandsetzung der A59 zwischen Düsseldorf und Monheim.

Daten & Fakten

Gesamtlänge ca. 12 km

Projektbeschreibung

Die Autobahn GmbH Rheinland plant eine grundhafte Instandsetzung der A59 zwischen Düsseldorf und Monheim. Der betroffene Teilabschnitt der A59 zwischen den Autobahndreiecken (AD) Düsseldorf-Süd und Monheim-Süd verläuft rechtsrheinisch und ist über die A46 an das Düsseldorfer Stadtgebiet und das bergische Land angebunden. Auf Höhe des AD Monheim-Süd ist die A59 durch die A542 mit der parallel verlaufenden A3 verknüpft. Im Süden trifft die A59 auf die A1 und damit auf den Kölner Ring. Der A59 kommt insbesondere durch die Verflechtung mit dem transeuropäischen Netz und mit den untergeordneten Straßennetzen eine hohe regionale Bedeutung zu.

Auf der rund zwölf Kilometer langen Strecke sollen die Fahrbahn komplett erneuert, Brücken instandgesetzt, Lärmschutzwände modernisiert und die Straßenausstattung auf den neusten Stand der Technik gebracht werden.

Der Baubeginn ist  abhängig von der Fertigstellung der Arbeiten auf der A3 und A46.

Bestand

Die A59 zwischen dem AD Düsseldorf-Süd und dem AD Monheim-Süd wurde als Ersatzbundesstraße EB8 zur Entlastung der Bundesstraße B8 Mitte der Siebziger freigegeben.

Die Autobahn ist im betroffenen Bereich vierstreifig zuzüglich Standstreifen ausgebaut. Die derzeitige Fahrbahn ist als Betonfahrbahn ausgebildet.

Seit den siebziger Jahren ist auf diesem Streckenabschnitt nicht mehr viel passiert. Es haben lediglich punktuelle Reparaturarbeiten, Instandsetzungen und Ausbesserungen stattgefunden.

Die alte Betonfahrbahn ist den heutigen Belastungen nicht mehr gewachsen. Nicht nur die zunehmende Belastung durch den Kfz-Verkehr, auch die heißen Sommer machen der alten Fahrbahn zu schaffen.

Die Verkehrsbelastung liegt bei rund 50.000 Kraftfahrzeugen pro Tag. Der Anteil des Schwerverkehrs liegt bei fünf bis sechs Prozent.

Instandsetzung der Fahrbahn

Die Fahrbahn soll in beide Fahrtrichtungen und in den Ein- und Ausfahrbereichen der Anschlussstellen instandgesetzt werden. Die alte Betonfahrbahn einschließlich der darunterliegenden stabilisierenden Schichten wird durch einen entsprechenden Asphaltaufbau ausgetauscht.

Hierbei kommen die Vorteile einer Asphaltbauweise gegenüber einer Betonbauweise zum Tragen:
Asphalt lässt sich schneller und kostengünstiger einbauen. Da Asphalt außerdem schneller erhärtet als Beton und dadurch früher befahrbar ist, können deutlich geringere Einbauzeiten realisiert werden. Zudem ermöglicht Asphalt die Herstellung einer geräuschärmeren Straßendecke.

Instandsetzung der Lärmschutzanlagen und Lärmschutz

Die vorhandenen Lärmschutzwände entlang der A59 sind aufgrund ihres Alters abgängig und werden durch neue, hochabsorbierende Lärmschutzwände ersetzt. Im Zuge der Baumaßnahme ist zudem der Einbau eines lärmmindernden Fahrbahnbelags geplant.

Ergänzend wird aktuell untersucht, ob zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen wie Erhöhung von Abmessungen oder Neubau von weiteren Wänden möglich sind. 

Im Ergebnis der lärmtechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2019 gab es keine Überschreitungen der Auslösewerte auf dem Streckenabschnitt, die neue Lärmschutzanlagen oder veränderte Abmessungen der zu ersetzenden Anlagen gerechtfertigt hätten.

Mit der Absenkung der Auslösewerte der Lärmsanierung zum 01.08.2020 sowie der Einführung einer neuen Berechnungsrichtlinie (RLS-19) zum 01.03.2021 wird nun eine erneute lärmtechnische Untersuchung notwendig. Basierend auf dieser neuen umfangreichen Untersuchung werden weitere Maßnahmen abgeleitet, die den Lärmschutz der Anwohner zusätzlich verbessern werden. Diese Überprüfung dauert noch an. Ein endgültiges Ergebnis liegt noch nicht vor.

Je nach Planungs- und Bauaufwand können die dann vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen erst nach Durchführung der Erhaltungsmaßnahme an der Fahrbahn umgesetzt werden.

 

 

Unterschied Lärmsanierung und Lärmvorsorge

Anders als bei Neu- und Ausbaumaßnahmen handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine Instandsetzung des Bestandes.
Für Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen gilt die sogenannte Lärmsanierung. Diese ist, anders als bei der Lärmvorsorge im Zuge von Neu- und Ausbaumaßnahmen, nicht gesetzlich geregelt. Sie wird lediglich als freiwillige Leistung des Bundes auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt. Die Regelungen zu diesem Verfahrensablauf ergeben sich aus den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR-97 in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 (RLS-19).

Instandsetzungen an Brücken

Insgesamt sollen 18 Brückenbauwerke saniert werden. Neben der Fahrbahnsanierung und der Abdichtung der Bauwerke sollen die Brückenkappen, d.h. die nichtbefahrbaren Randausbildungen zur Verankerung von zum Beispiel Schutzplanken, abgebrochen und erneuert sowie Fahrzeugrückhaltesysteme und Geländer ausgetauscht werden.

Umrüstung und Neubau der Ausstattung

Die Gesamtinstandsetzung beinhaltet auch die Erneuerung von:

• Entwässerungsleitungen im Autobahnkörper
• Passiven Schutzeinrichtungen (Schutzplanken)
• Beschilderung nebst Aufstellkonstruktionen

Auch werden in diesem Zuge elf Notrufsäulen umgebaut, um diese barrierefrei zugänglich zu machen.

Projektablauf

Der zeitliche Ablauf für die grundhafte Erneuerung der A59 ist in folgende Schritte gegliedert:
 

Die Planungen wurden bereits im Jahr 2016 aufgenommen. Zu dieser Zeit erfolgten im Zuge einer ersten Grundlagenermittlung Gutachten zum Fahrbahnzustand, Abfragen zum Umfang der notwendigen Arbeiten und Vermessungen.

Nach Herausarbeiten der maßgeblichen Randbedingungen des Projekts konnte im Frühjahr 2019 ein externes Büro mit den Planungen beauftragt und eine Entwurfsplanung erstellt werden. Aktuell erfolgen die Überarbeitung des lärmtechnischen Gutachtens sowie daraus resultierende Anpassungen in der Entwurfsplanung.

Die Ausführungsplanung ist parallel in Arbeit. Nach Überarbeitung der Entwurfsplanung muss (auch parallel zur Ausführungsplanung) die Genehmigungsplanung abgearbeitet werden, um das erforderliche Baurecht zu bekommen.

Der Baubeginn steht in Abhängigkeit zu anderen Maßnahmen und kann beispielsweise erst im Anschluss an die aufwändige Sanierung der A3 im Bereich der Anschlussstelle Solingen erfolgen.

Bauphasen und Verkehrsführung

Aufgrund der Länge des Streckenabschnitts wird dieser in mehrere Bauabschnitte unterteilt.

Eine Aufrechterhaltung aller Fahrstreifen während der Bauzeit wird aufgrund der geringen Fahrbahnbreite und den statischen Zwängen aus den Brückenbauwerken nicht möglich sein.

Die Autobahn GmbH plant daher aktuell für die Hauptphasen eine 2+0-Verkehrsführung mit einer einseitigen Richtungssperrung. Das bedeutet, dass nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung zusammen auf einer Fahrbahnseite der Autobahn zur Verfügung stehen wird. Für einzelne Zwischenbauphasen wird die Richtungsfahrbahn für eine weitere Fahrspur geöffnet werden.

Um für die betroffenen Pendler die Einschränkungen bestmöglich zu reduzieren, wird in Zusammenarbeit mit den Kommunen, den Verkehrsbehörden und der Verkehrszentrale des Landesbetriebs nach effizienten Lösungen gesucht.

Baurecht

Die Baurechtserlangung zur Instandsetzung der A59 zwischen dem AD Düsseldorf-Süd und dem AD Monheim-Süd soll über einen „Fall unwesentlicher Bedeutung“ erfolgen.

In bestimmten Fällen kann auf eine Planfeststellung/Plangenehmigung bzw. ein neues Verfahren zur Änderung des Beschlusses verzichtet werden, wenn eine Fall unwesentlicher Bedeutung gem. § 17 b Abs. 1 Nr. 4 FStrG i.V.m. § 74 (7) VwVfG NRW und § 38 Abs. 3 StrWG vorliegt.

Die Voraussetzungen liegen vor, wenn:

  1.  öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
  2.  Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden.

 Zudem darf es sich nicht um ein Vorhaben handeln, für das per Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Grundsätzlich ist beim Verzicht auf eine Planfeststellung neben der Prüfung aller hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen eine Einholung aller notwendigen Einzelgenehmigungen erforderlich.

Das Fernstraßenbundesamt entscheidet als zuständige Planfeststellungsbehörde über die Art des Baurechtsverfahrens.

Ansprechpartner

Asuman Altay

Kommunikation

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung: Rheinland
Deutz-Kalker-Straße 18-26
50679 Köln

Sabrina Kieback

Leitung Kommunikation Köln

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung: Rheinland
Deutz-Kalker-Straße 18-26
50679 Köln