Wermelskirchen (Autobahn GmbH). In dieser Woche beginnen auf der Gewölbebrücke „Hünger“ die Vorbereitungen für die nächsten Arbeitsschritte. Diese beinhalten den Rückbau der untersten Schicht des gemauerten Gewölbebogens sowie die Vorbereitungsarbeiten für den Neubau der Widerlager.
Einsatz von Nebelsprühanlagen für die Arbeiten
Bei den Beprobungen der Gewölbebrücken wurde eine sehr geringe Konzentration an gebundenem Asbest innerhalb der Dichtungsschicht in den Widerlagern gefunden. Daraus ergeben sich bestimmte vorgeschriebene Arbeitsschutzmaßnahmen für die Arbeiterinnen und Arbeiter. Während des Abrisses der Widerlager tragen die Arbeitenden entsprechende Sicherheitskleidung und eine Nebelsprühanlage wird eingesetzt, um Stäube zu binden. Es bestehen jedoch weder Gesundheitsrisiken für Verkehrsteilnehmende und Anwohnende noch Gefahren für die Umwelt.
Vergangene und kommende Arbeiten
Seit diesem Sommer läuft auf der Gewölbebrücke „Hünger“ der zweite Bauabschnitt. Bisher erfolgten u.a. Baugrunderkundungen (Boden-/Bauwerksprobenentnahme) sowie deren Auswertung. Zudem wurden die Fugen des Natursteinmauerwerks verfüllt sowie Asphaltabbrucharbeiten auf dem Bauwerk vorgenommen.
Anschließend finden weitere Vorarbeiten und Betonarbeiten zum Aufbau der neuen Fahrbahn statt. Die Arbeiten befinden sich im Zeitplan und werden im Frühjahr 2025 abgeschlossen.
Hintergrund
Anfang Mai 2021 startete die Autobahn GmbH Rheinland mit den umfangreichen Vorarbeiten für die Sanierung der Gewölbebrücke „Hünger“. Mit Ausnahme des charakteristischen Bogens aus Natursteinen wird die 83 Jahre alte Brücke nahezu vollständig erneuert: Entwässerung, Dehnungsfugen sowie eine neue Betonplatte inklusive neuer Asphaltdecke. Die Autobahn GmbH erneuert die Fugen zwischen den Natursteinen und tauscht beschädigte Steine aus. Eine besondere Herausforderung stellte die Sicherung und Verlegung der zahlreichen Versorgungsleitungen (u.a. Strom, Glasfaser) dar.
* Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186) geändert worden ist.